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Mit dem Black Friday wird die Hochphase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet.
(rr) Dies bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und -diensten. Man sollte dabei allerdings berücksichtigen, dass auch der Zoll in mehrfacher Hinsicht im Spiel sein kann. Nämlich dann, wenn das Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt wird.
Ist das der Fall, fallen für die geliebten Sneakers oder das heißersehnte Smartphone möglicherweise bei der Einfuhr zusätzliche Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wie zum Beispiel Alkohol oder Kaffee, kann es sogar sein, dass gegebenenfalls noch Verbrauchsteuern bezahlt werden müssen. Stehen Verbote oder Beschränkungen der Abfertigung des Onlinekaufs entgegen, erhält man die Waren erst gar nicht.
Für Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen: Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 Prozent beziehungsweise des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben. Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen gelten für Geschenksendungen von Privatpersonen an Privatpersonen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Kostenlose Sendungen von Unternehmen gelten nicht als Geschenksendungen. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen, wie beispielsweise 50 Stück Zigaretten.
In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung.
Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen dazu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein.
Diese Servicepauschale der Beförderer ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Empfänger wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (zum Beispiel Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Empfänger per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern. Hierbei besteht die Möglichkeit, die Sendung mithilfe der "Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen"
(IPK) elektronisch von zu Hause aus selbst für die Zollabfertigung anzumelden - dies kann Zeit und Wege sparen: Der Zugang zu dieser Online- Anwendung IPK befindet sich im Zoll-Portal auf www.zoll-portal.de bei der Dienstleistung zum „Grenzüberschreitenden Warenverkehr“.
Häufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbraucherinnen und Verbraucher schaden können. Bekleidung unter falschem Firmenlogo aber auch technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, müssen vom Zoll gerade zur Weihnachtszeit aus dem Verkehr gezogen werden. „Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, das Geld ist in der Regel weg. Außerdem erwarten den Paketempfänger gegebenenfalls Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen“, so Adrian Kube, Pressesprecher des Hauptzollamts Augsburg.
Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist - auch im Fall von privaten Geschenksendungen - grundsätzlich zulässig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar generell verboten sein.
Außerdem ist zu beachten, dass für die Einfuhr von Waren, die aus artengeschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt wurden, Genehmigungen (CITES-Dokumente) erforderlich sind, beispielsweise für die Einfuhr von Kaviar vom Stör oder für Erzeugnisse aus dem Leder geschützter Tierarten (Python, Krokodil oder ähnliches). Liegen die erforderlichen Dokumente nicht vor, werden die Waren beschlagnahmt.
Für Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU gelten folgende Bestimmungen:
Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie zum Beispiel Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
So müssen beispielsweise im Internet bestellte Tabakwaren sowie E-Liquids für E-Zigaretten oder Einweg-E-Zigaretten unabhängig vom Warenwert mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Zusätzlich müssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung wie Warnhinweis in deutscher Sprache, Schockbild, Beipackzettel in deutscher Sprache, erfüllt sein, damit eine Einfuhr möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau auf zoll.de und nutzt den dort zur Verfügung gestellten Chatbot „TinA“.
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Heimtiere gehören nicht als Überraschung unter den Weihnachtsbaum: Der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. (ZZF) appelliert, sich vor der Anschaffung gründlich über die Bedürfnisse der Tierart zu informieren.
(rr) Alle Jahre wieder wünschen sich Kinder ein Heimtier zu Weihnachten. Doch die Freude über den tierischen Zuwachs währt leider oft nur kurz, denn Kinder – und ihre Eltern – sind sich häufig nicht bewusst, welche Verantwortung ein Heimtier mit sich bringt. Der tägliche zeitliche Aufwand für Pflege, Auslauf und Zuwendung wird unterschätzt, die Kosten ebenso.
Der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) appelliert daher an Eltern, ihre Kinder nicht mit einem Heimtier als Weihnachtsgeschenk zu überraschen. „Ein Heimtier verändert das Leben stark und zwar ein Tierleben lang“, macht ZZF-Präsident Norbert Holthenrich deutlich.
Und er fügt hinzu: „Wird die Entscheidung spontan oder unüberlegt getroffen, können sich Tierhalter schnell überfordert fühlen. Aber Tiere sind keine Spielzeuge, die man nach den Feiertagen einfach wieder umtauscht.“
Über Bedürfnisse der Heimtiere informieren
Gassi gehen, Gehege reinigen, Wasser wechseln oder Freiflug einplanen – jeder tierische Mitbewohner hat spezielle Bedürfnisse, über die sich Eltern vorab gemeinsam mit ihren Kindern informieren sollten. Geklärt werden muss, wer welche Aufgaben übernimmt und wer das Tier während des Urlaubs betreut. Der finanzielle Aufwand für Zubehör, Haltung und Tierarzt sollte ebenfalls bedacht werden. „Eine verantwortungsvolle, gut geplante Anschaffung“, sagt Norbert Holthenrich, „ist für das Tierwohl unerlässlich.“
Eingewöhnen im geregelten Alltag
Auch wenn sich die Familie gemeinsam für ein Heimtier entschieden hat – die Feiertage eignen sich in vielen Fällen nicht für einen Einzug von Hund, Katze und Co. Die neuen Mitbewohner brauchen gerade am Anfang besonders viel Zeit und Aufmerksamkeit. Das lebhafte Treiben rund um die Bescherung, meist sogar mit Besuchern, macht das Eingewöhnen nur unnötig stressig für die Tiere und ihre Halter. „Schenken Sie einem Menschen, der sich für Heimtiere interessiert, am besten einen Ratgeber oder einen Gutschein für den Zoofachhandel“, empfiehlt Holthenrich.
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Der AWP informiert über den richtigen Umgang mit der Biotonne bei Frostwetter.
(rr) Nach den ersten Nachtfrösten häufen sich beim Abfallwirtschaftsbetrieb (AWP) die Beschwerden über nicht vollständig entleerte Bioabfall- und Restabfalltonnen.
Meist sind hier die Abfälle am Tonnenboden festgefroren. „Die Müllwerker haben nur die Möglichkeit, das Gefäß einmalig über Kopf per Hebevorrichtung am Fahrzeug zu kippen, anzuschlagen und das Anschlagen einmal zu wiederholen. Weiteres Anschlagen kann dazu führen, dass die Tonne bei großer Kälte brechen kann. Ein Hineingreifen in die Tonne oder das Lösen von Abfällen von der Gefäßwand ist aus Gründen der Arbeitssicherheit nicht möglich“, so Godehard Reichhold, Abfallberater beim AWP.
Eine Nachleerung durch den beauftragten Entsorger ist ebenfalls nicht möglich, da das Sammelfahrzeug am folgenden Tag in einem anderen Abfuhrgebiet eingesetzt ist. Godehard Reichhold: „Es muss daher bis zum nächsten turnusmäßigen Entleerungstermin gewartet werden. Das ist für die Betroffenen natürlich ärgerlich.“
Damit die Abfallentsorgung in der kalten Jahreszeit möglichst reibungslos funktioniert, sollten folgende Tipps beachtet werden:
• Feuchte Abfälle in Zeitungspapier einwickeln
• Keine Flüssigkeiten in die Tonnen füllen
• Den Tonnenboden mit zusammengeknülltem Zeitungspapier oder einer Eierschachtel auslegen
• Den Tonneninhalt nicht einstampfen
• Abfalltüten aus der Wohnung nach Möglichkeit auf der Terrasse oder auf dem Balkon erst abkühlen lassen, bevor sie in die Bio- beziehungsweise Restabfalltonne eingeben werden. Damit kann sich kein Kondenswasser bilden.
• Abfälle in den Tonnen unmittelbar vor der Entleerung etwas lockern
• Keine Gartenabfälle in die Biotonne geben. Insbesondere Laub friert bereits bei leichtem Frost so stark in den Biotonnen fest, dass keine Abfälle aus den Tonnen fallen.
„Bitte verwenden Sie zur Sammlung der Bioabfälle nur Biotüten aus Recyclingpapier. Diese können über den Einzelhandel bezogen werden. Verwenden Sie in keinem Fall Kunststofftüten oder -säcke zur Sammlung der Bioabfälle im Haushalt“, appelliert der Abfallberater. Auch so genannte „biologisch abbaubare Stärkebeutel“ seien zur Sammlung des Bioabfalls in der Region Pfaffenhofen nicht zugelassen.
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Schon ein leichter Behinderungsgrad genügt, um von Steuervorteilen zu profitieren.
(rr) Adipositas, Asthma, Diabetes, Bluthochdruck, Migräne – viele leiden heutzutage unter Volkskrankheiten. Wer unter körperlichen Einschränkungen leidet, sollte seine Behinderung offiziell feststellen lassen und am besten schnell handeln.
Denn wird der Grad der Behinderung (GdB) noch bis Jahresende beantragt und bestätigt, ist die steuerliche Behindertenpauschale für das gesamte Jahr gesichert. Dies führt zu Entlastungen bei der Einkommensteuer für das Jahr 2024.
So funktioniert die Behindertenpauschale
Einen Anspruch auf verschiedene steuerliche Vorteile haben Menschen mit einer Behinderung ab einem GdB von 20. Die Höhe des Behindertenpauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung und beträgt zwischen 384 Euro und 2.840 Euro pro Jahr.
„Dieser Pauschbetrag wird anhand der Bescheinigung über den GdB unbürokratisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, ohne dass einzelne Kostenbelege bei der Steuererklärung vorgelegt werden müssen“, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi).
Die Jahrespauschale wird rückwirkend für das Kalenderjahr gewährt, in dem der GdB ausgestellt wurde. Selbst wenn die Feststellung also erst im Dezember 2024 erfolgt, gibt es die volle Pauschale für das gesamte Steuerjahr 2024. Somit wird die persönliche Steuerlast gemindert.
Schneller Antrag bringt vollen Steuervorteil
Ältere Menschen oder Menschen mit chronischen Leiden, die möglicherweise einen Anspruch auf einen GdB haben und noch keine Feststellung beantragt haben, sollten eine baldige Überprüfung und Antragstellung in Betracht ziehen. Aufgrund der mehrwöchigen Dauer des Genehmigungsverfahrens sollte der Antrag schnellstmöglich eingereicht werden, damit der Bescheid noch vor Jahreswechsel ergeht.
„Kommt der Bescheid erst im neuen Jahr, gibt es den Pauschbetrag nur, wenn die Behinderung rückwirkend festgestellt wird. Darauf sollte man achten“, rät Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi. Die Feststellung des GdB ist kostenfrei und erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt oder die Stadt. Wichtig ist hierbei, dass dem Antrag aktuelle ärztliche Befunde und Gutachten, die nicht älter als zwei Jahre sind, beigelegt werden. Jede auch noch so kleine gesundheitliche Beeinträchtigung sollte aufgeführt werden, da sie in die Gesamtbewertung einfließt.
Neben der steuerlichen Entlastung kann ein bescheinigter GdB auch Zugang zu weiteren sozialen Leistungen und Vergünstigungen ermöglichen. Dies umfasst etwa Vorteile im öffentlichen Nahverkehr, ermäßigte Eintritte oder Ansprüche auf bestimmte Sozialleistungen, wie das persönliche Budget. Viele dieser Leistungen und Vergünstigungen gelten ebenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem der GdB-Nachweis vorliegt.
Quelle: Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist mit rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuerv
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Betroffene Krankenversicherte können sich einer Sammelklage in Italien anschließen.
(rr) Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen, die ein potenziell schadhaftes Beatmungsgerät der Firma Philips Respironics genutzt haben, können sich bis zum 31. Dezember 2024 einer Sammelklage in Italien anschließen. Darüber informiert der AOK-Bundesverband. Für die Betroffenen entstehen dabei auch im Falle einer möglichen Niederlage vor Gericht keinerlei Anwalts- oder Prozesskosten.
Hintergrund ist ein im Sommer 2021 öffentlich gewordener Serienschaden bei Philips-Beatmungsgeräten, die bei beatmungspflichtigen Patientinnen und Patienten zur Anwendung gekommen sind. In den Geräten wurde ein Schaumstoff verbaut, der sich zersetzen und eingeatmet werden kann. Laut Hersteller kann die Nutzung der betroffenen Geräte schwere Folgen für die Gesundheit haben, auch ein toxisches oder karzinogenes Risiko kann nicht ausgeschlossen werden (BfArM-Referenznummer 11651/21 und 11652/21). Der Hersteller Philips Respironics soll, so die Ermittlungen der zuständigen Aufsichtsbehörde in den USA (FDA), spätestens seit dem Jahr 2015 von den potenziellen Gesundheitsgefahren gewusst, die Geräte aber dennoch auf dem Markt gelassen und weiter in den Verkehr gebracht haben. (Quelle: https://www.fda.gov/media/154099/download).
Kostenfreie Klagemöglichkeit in Italien
Die AOKs weisen potenziell betroffene Versicherte mit einem persönlichen Anschreiben darauf hin, dass sie ihre Ansprüche durch einen Beitritt zu einer Sammelklage in Italien sichern können. Betroffene können sich zusätzlich online unter dem Suchbegriff „Sammelklage Philips“ informieren.
Anders als in Deutschland ist in Italien eine Sammelklage ohne den Nachweis eines derzeit kausal belegbaren Gesundheitsschadens möglich, somit auch bei rein psychischen Gesundheitsschäden. Für eine Teilnahme an der Sammelklage ist es ausreichend, dass die betroffenen Versicherten belegen, mit einem Gerät aus dem Rückruf versorgt worden zu sein. Da den Versicherten bei einer Klageabweisung keinerlei Kosten entstehen und im Erfolgsfall ein Schmerzensgeld an die einzelnen Versicherten ausgezahlt wird, bestehen bei der Sammelklage in Italien keine Kostenrisiken.
Die Teilnahme an der Sammelklage verhindert, dass mögliche Ansprüche der Versicherten am 31. Dezember 2024 verjähren.
Damit Betroffene ihre Ansprüche rechtzeitig sichern können, kontaktieren die AOKs die betroffenen Versicherten laufend und informieren sie beziehungsweise haben sie bereits über die Möglichkeit informiert, sich der Sammelklage anzuschließen.
Engagement für mehr Rechte der Versicherten in Deutschland
Die Information zur Sammelklage in Italien ist Bestandteil des allgemeinen Engagements der AOK zur Stärkung der Rechte ihrer Versicherten in Deutschland. Der AOK-Bundesverband kritisiert, dass die Rechte von Versicherten in anderen EU-Staaten zum Teil deutlich besser geschützt sind als hierzulande. Beispiel dafür ist auch ein 2009 bekannt gewordener Vorfall von defekten Brustimplantaten. Betroffene in Deutschland haben – anders als Betroffene in anderen Ländern – keine Entschädigung erhalten. Die AOKs hoffen, mit der Unterstützung der Sammelklage gegen Philips einen Durchbruch bei der Durchsetzung von Patientenrechten zu erreichen. Die Kritik richtet sich hier auch gegen die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag eine Reform des Patientenrechtegesetzes versprochen, diese aber bislang nicht umgesetzt hat.
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