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Die Stadtverwaltung erinnert an die allgemeine Reinhaltungs- und Reinigungsverpflichtung von öffentlichen Straßen.
(ir) Aus aktuellem Anlass erinnert die Stadtverwaltung Mainburg an die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen. Danach müssen die Eigentümer von bebauten und auch unbebauten Grundstücken grundsätzlich die angrenzende Straße bis zur Fahrbahnmitte sowie den Gehsteig oder Gehweg zwischen ihren Grundstücksgrenzen auf eigene Kosten reinigen.
Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. Schmutz und Unrat jeder Art, wie beispielswiese Fallobst, Wildwuchs, Laub und ähnlichem, müssen, unabhängig vom etwaigen Verursacher, entfernt werden. Genauso ist das Unkraut, das aus den Fugen der Bordsteine wächst, vom Reinigungspflichtigen zu entfernen.
Außerdem weist die Stadt Mainburg auf den Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen hin. Der Rückschnitt ist besonders wichtig, wenn durch Zweige die Sicht auf Verkehrszeichen beeinträchtigt oder verhindert wird. Insbesondere gilt dies für Kreuzungen, Einmündungen und Gehwege.
Es wird auf die einzuhaltenden Lichtraumprofile hingewiesen. Auch Mieter, Pächter oder sonstige zur Nutzung Berechtigten sind vom Grundstückseigentümer auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
Vom Verbot des Naturschutzgesetztes in der Zeit vom 1. März bis 30. September sind die Eigentümer in diesem Falle befreit.
Bei Fragen steht die Stadtverwaltung Mainburg unter den Telefonnummer (0 87 51) 7 04-4 14 und (0 87 51) 7 04-3 24 gerne zur Verfügung. Die Verordnung finden Sie auf der Internetseite der Stadt Mainburg auf www.mainburg.de > Rathaus & Verwaltung > Ortsrecht > Verordnungen > Reinigungs- und Sicherungsverordnung.
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